Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 15 Arbeitseinkommen
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 361
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 13.08.2003 – L 8 RJ 156/02Zitiert von 2
- BSG, 07.10.2004 – B 13 RJ 13/04 RRentenversicherung: Pachteinnahmen aus der Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs als Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit bei der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- BSG, 27.01.1999 – B 4 RA 17/98 RHinterbliebenenrente: Keine Anrechnung von Zahlungen aus dem Gesellschaftsvertrag des verstorbenen Ehemanns als Arbeitseinkommen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- VG Minden, 12.01.2024 – 2 K 2771/21
- VG Karlsruhe, 01.02.2005 – 5 K 1024/03
- LSG Schleswig, 16.09.2003 – L 7 RJ 52/02
Zuletzt entschieden
- BFH, 15.01.2026 – III R 7/23Kein Differenzkindergeld für im anderen Mitgliedstaat wohnende Kinder, wenn der Elternteil in Deutschland nur Vermögenseinkünfte erzieltZitiert von 1
- BSG, 10.12.2025 – B 6a/12 KR 12/24 RKrankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung - Berücksichtigung von Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern aus einer ehrenamtlichen kommunalen Mandatstätigkeit - Arbeitseinkommen
- BSG, 10.12.2025 – B 6a/12 KR 10/24 RKrankenversicherung - Familienversicherung - rückwirkende Beendigung - Überschreiten der Einkommensgrenze - Gesamteinkommen - Prognose - Berücksichtigung von fiktiven Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - Einkommensteuerbescheid
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 SGB IV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.